Vergütung

Kosten einer Rechtsberatung
Sie sollen wissen, mit welchen "Kosten und Gebühren" Sie rechnen müssen, wenn Sie mir Ihre rechtliche Angelegenheit zur Beratung, Beantwortung und Bearbeitung übertragen.
Meine Dienstleistungen werden - wie z.B. beim Steuerberater oder Rechtsanwalt - nach einer gesetzlichen Gebührenordnung erbracht, hier nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).



GEBÜHREN-BEISPIELE:


Natürlich kann ich ohne genaue Kenntnisse Ihrer Angelegenheit vorab keine verbindlichen Gebühren angeben. Erfahrungsgemäß betragen jedoch die Gebühren für ein erstes Beratungsgespräch (= Erstberatung) in einer Angelegenheit (beispielsweise "eigene Altersrentensituation" oder "Rentenversicherung des Ehegatten" oder "eigene Krankenversicherung der Rentner" usw.) nämlich ausführliche mündliche Beratung in unserer Kanzlei nach vorheriger Terminabsprache, ca. 75 EURO bis maximal 190 EURO, zuzüglich gesetzlicher Auslagen und zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.

Werde ich gleich für Sie tätig oder schließt sich unmittelbar an eine mündliche Erstberatung eine weitere Tätigkeit durch meine Kanzlei an (z.B. verschiedene Berechnungen Ihrer möglichen Ansprüche, Überprüfung von Bescheiden/ Rentenauskünften/ Renteninformationen, schriftliche Auskunfts- bzw. Ratserteilung und Stellungnahmen zur Sach- und Rechtslage, Vertretung gegenüber Behörden etc.), so rechne ich entweder nach den gesetzlichen Gebühren ab (RVG) oder unterbreite Ihnen sofort oder später einen Honorarvorschlag. Eine von Ihnen gezahlte Gebühr für die Erstberatung gilt in diesem Fall bereits als Vorschuss auf die spätere Abrechnung.

Die Gebühr im Einzelfall bestimmt sich also unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Zu den Gebühren kommen Auslagen und Mehrwertsteuer hinzu.

Bei erfolgreichem Abschluss eines Widerspruchs- oder Klageverfahrens erfolgt in der Regel die Kostenerstattung bzw. eine Kostenbeteiligung durch die beklagte Institution (z.B. Kranken- oder Pflegekasse).

Hinweis: Beratungs- und Prozesskosten für Rentenversicherungen oder Betriebspensionen sind als Werbungskosten absetzbar.
(BMF IV B 5 - S 2255 -286/97)

In Zweifelsfällen bitte ich, die Honorarfrage vor Beginn meiner Tätigkeiten mit mir abzusprechen!

Selbstverständlich rechne ich auch mit Ihrer Rechtsschutzversicherung ab. Bitte beachten Sie jedoch: Rechtsschutzversicherungen übernehmen im Regelfall nach den Versicherungsbestimmungen keine Gebühren für eine Beratung und Vertretung außerhalb anhängiger sozialrechtlicher Streitigkeiten (dies sind z.B. Klage- und/oder Berufungsverfahren vor Sozial- und oder Landessozialgerichten). Nach erfolgter Auftragserteilung kläre ich gerne mit Ihrer Rechtsschutzversicherung ab, ob diese für Ihr spezielles Anliegen eine Deckungs-/Kostenzusage erteilt.

Mandatsannahmen nach den Vorschriften der gesetzlichen Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe können nicht stattfinden!

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